Anpassung der Familienzulagen
Bern, 28.08.2024 - Die Beträge der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 ange- hoben. Die Kinderzulage wird von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. Es handelt sich um die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Fa- milienzulagengesetzes im Jahr 2009. An seiner Sitzung vom 28. August 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über die Anpassung der Familienzulagenordnung an die Preisentwicklung verabschie- det. Die neuen bundesrechtlichen Mindestansätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt der Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) legt für die in den Kantonen ausbezahl- ten Familienzulagen einen Mindestansatz pro Kind und Monat fest. Derzeit beträgt die Kinderzulage monat- lich mindestens 200 Franken und die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken, wobei die Kantone hö- here Ansätze vorsehen können.c
Gemäss FamZG werden die Mindestansätze der Familienzulagen auf den gleichen Zeitpunkt an die Teue- rung angepasst wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die nächste Anpassung der AHV-Renten erfolgt auf den 1. Januar 2025. Eine Anpassung der Mindestansätze bedingt, dass der Lan- desindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung im Jahr 2009 um über 5 Punkte gestie- gen ist, was zu Beginn des Jahres 2024 der Fall war.
Die Mindestansätze der Familienzulagen werden daher auf den 1. Januar 2025 um 7,1% erhöht. Dadurch erhöht sich die Kinderzulage von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat (die Beträge sind jeweils auf den nächsthöheren Franken aufgerundet). Da die Kin- der- und Ausbildungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende den Mindestansätzen nach FamZG entsprechen, werden auch diese im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst.
n Kantonen, die die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, führt die Anhebung der Mindestansätze der Familienzulagen automatisch zu einer Erhöhung. Derzeit richten bei den Kinderzulagen sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG und TI) und bei den Ausbildungszulagen sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG und TI) die Mindestansätze nach FamZG aus. In den Kantonen, die die Familienzulagen seit 2009 bereits erhöht haben oder höhere Zulagen als die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, sind andere oder keine Anpassungen zu erwarten.
Anpassungsregel für die einmalige Anpassung per 01.01.2025
Inkasso – Alimente – Beträge inkl. Anpassung – Register Anpassunsregeln
Damit die Kinderzulagen (KiZu) oder die Ausbildungszulagen (AZ) per 01.01.2025 automatisiert berechnet und angepasst werden, ist die Hinterlegung folgender Anpassungsregel in den Alimentebeträgen (Säuli) not- wendig:
Nachdem die Regel bezüglich Anrechnung eines fixen Betrages hinterlegt wurde, erscheint ein zusätzliches Feld für die Eingabe des Betrages, um welchen die KiZu/AZ oder erhöht werden soll:
Autom. Anpassung (Indexierung)
Inkasso – Alimente – autom. Anpassung
Hier werden mit der Anzeige der Berechnung die per 01.01.2025 gültigen KiZu/AZ berechnet und angezeigt. Aufgrund der einzelnen Anpassungsregel wird diese Position separat ausgewiesen.
Nach der automatischen Anpassung werden die ausgewiesenen Beträge mit dem Eintrag ab 01.01.2025 ent- sprechend zurückgeschrieben.
Hier finden Sie die Anleitung als Download.
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